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   RG, 17.04.1920 - I 238/19   

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https://dejure.org/1920,77
RG, 17.04.1920 - I 238/19 (https://dejure.org/1920,77)
RG, Entscheidung vom 17.04.1920 - I 238/19 (https://dejure.org/1920,77)
RG, Entscheidung vom 17. April 1920 - I 238/19 (https://dejure.org/1920,77)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist das Binnenschiffahrtsgesetz auf die Haftung des Mieters eines Schiffes anwendbar, wenn dem Mieter zugleich mit dem Schiffe die Dienste der Besatzung überlassen worden sind? 2. Zum Begriff des Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schiffsmiete; Erfüllungsgehilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 98, 327
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder zu dessen Gläubiger steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (RGZ 98, 327, 328; 127, 313, 315; 160, 310, 316).
  • BGH, 18.10.1951 - III ZR 138/50

    Haftung mehrerer Unternehmer für das Verschulden eines jeden und seiner

    Es ist deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, ob sich die "Hilfspersonen" durch besonderen Vertrag zur Erfüllungsleistung verpflichtet haben (RGZ 98, 327 [328 a.E.]) oder ob sie lediglich aus Gefälligkeit oder aus anderen Gründen für ihn tätig werden.
  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 203/68

    Beförderung eines reparaturbedürftigen Baggers mit einem Tieflader

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts lag daher hier nur ein Leihvertrag (über die Fahrzeuge) verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag vor und nicht ein Vertrag auf Beförderung des Baggers, also auch kein Auftrage Das entspricht dem wiederholt in der Rechtsprechung vertretenen Standpunkt, wonach die (entgeltliche) Überlassung eines Fahrzeugs oder Schiffes zum Transport nicht einen Fracht- oder Beförderungsvertrag enthält, sondern lediglich einen Miet- und Dienstverschaffungsvertrag (RGZ 56, 360, 361; 82, 427, 429; 98, 327, 328; RG HRR 1926, 11).
  • BGH, 03.12.1964 - II ZR 117/63

    Anwendbares Recht für die Schiffseignerhaftung bei mehreren beteiligten Staaten -

    Er hat selbst den Kapitän gestellt, der in seinen Diensten stand, sodaß die Beklagte zu 1 nicht Ausrüsterin im Sinne des § 2 BSchG geworden ist (RGZ 98, 327; für das Seerecht BGHZ 22, 197).
  • BGH, 18.01.1956 - V ZR 219/54

    Rechtsmittel

    Nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 98, 327 [328]; 106, 133 [134] und 108, 221 [223], die der Bundesgerichtshof uneingeschränkt bestätigt hat - BGHZ 13, 111 [113 f] -), kommt es für die Frage, ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, nicht darauf an, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder zu dessen Gläubiger steht.
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